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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

icon.crdate13.01.2025

Wir möchten hiermit auf das Widerspruchsrecht unserer Einwohner gegen die Weitergabe ihrer Daten aus dem Melderegister hinweisen – geregelt durch das Bundesmeldegesetz (BMG):

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad
und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern
(Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das
Recht, der Datenübermittlung zu wi dersprechen. Der Widerspruch kann
beim BürgermeisteramtAu, Dorfstr.25, 79280 Au, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch
gilt bis zu seinem Widerruf.


2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wähler-
gruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November
2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenaus-
künfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter
der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie,
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt wer-
den. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese
nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat
sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder
zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu wider-
sprechen. Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Au, Dorfstr. 25,
79280 Au, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten
nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6
des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldege-
setz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religions-
gesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten,
minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehö-
ren. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Fami-
liennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht
oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das
Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen
die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für
Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung
wird der öffentlich- rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der
Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Au, Dorfstraße 25, 79280 Au,
 eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deut-
sche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst
zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von
Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund§ 58c Absatz 1 Satz 1
des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das
Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann
beim Bürgermeisteramt Au, Dorfstr. 25, 79280 Au, eingelegt wer-
den. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Wide